Verkaufs- und Lieferbedingungen

Wir verkaufen und liefern, falls nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist, unter folgenden Bedingungen:

I. Umfang und Lieferpflicht

Für Bestellung und Umfang ist das beiderseitige schriftliche Anerkenntnis maßgebend. Liegt ein solches nicht vor, so ist unsere Auftragsbestätigung, in allen Fällen aber sind unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen maßgebend. Bestellungen, die unseren Vertretern erteilt werden, sind erst nach unserer Bestätigung rechtsverbindlich. Besondere Nebenabreden sind nur wirksam, wenn diese von uns ausdrücklich bestätigt sind. Unsere vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten in allen Fällen, selbst dann, wenn der Besteller in seinen Einkaufsbedingungen die Gültigkeit unserer Verkaufsbedingung ausdrücklich ausschließt und wir dem nicht widersprechen. Die unserem Angebot zugrunde liegenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben, sind sorgfältig ermittelt, aber nur angenähert maßgebend und für die Lieferung nicht verbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Verbesserungen und Änderungen bleiben vorbehalten.

An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor: sie dürfen Dritten nicht zugängig gemacht werden. Die unserem Angebot beigefügten Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Aufträge nicht erteilt, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

II. Preise

Unsere Preise sind ab 15.06.01 in €ur ausgewiesen. Von uns in Katalogen und Preislisten genannten Preise sind eine unverbindliche Preisempfehlung. Alle Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung und Versand.

III. Eigentumsvorbehalt

Die Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller zustehenden Ansprüche. Der Besteller ist bis dahin nicht berechtigt, die Gegenstände an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Bei Zahlungen , die gegen Übersendung eines von uns ausgestellten und vom Besteller akzeptierten Wechsels erfolgen, gelten unsere Ansprüche erst dann als erfüllt, wenn der Wechsel vom Bezogenen eingelöst ist und wir somit aus der Wechselhaftung befreit sind. Soweit der Besteller an den Gegenständen, die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehen, durch Verarbeitung oder Vermischung Eigentümer wird, überträgt er zur Sicherung der genannten Forderungen schon jetzt auf uns das Eigentum der entstanden Sachen unter gleichzeitiger Vereinbarung, dass er diese für uns verwahrt. Weiteräusserung ist nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang gestattet und nur unter der Bedingung, dass der Wiederverkäufer von seinen Kunden sofortige Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser den Preis vollständig bezahlt hat, insoweit erteilen wir unserer Einwilligung zur Übertragung unseres Eigentums auf den Dritten. Für den Fall des Wiederverkaufs tritt der Besteller schon mit Abschluss des Geschäftes an uns seine künftige Kaufpreisforderung sicherungshalber ab, ohne dass es einer besonderen Erklärung bedarf. Bis auf Widerruf ist der Wiederverkäufer zur Einziehung der neu entstanden Kaufpreisforderung befugt. Etwaige Kosten von Inkasso und Interventionen trägt der Besteller. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderung um mehr als 20%, so werden wir auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden teil der Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

IV. Zahlung

Werden bei Geschäftsabschluss keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart, so sind die Zahlungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungseingang in bar ohne jeden Abzug frei unserer Zahlungsstelle zu leisten.

Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung und bei Vorauskasse gewähren wir 2% Skonto. Bei Bestellern, deren Kreditverhältnisse uns

nicht bekannt sind, erfolgt die Lieferung nur gegen Vorauszahlung oder gegen Nachnahme. Bei Zahlungseinstellung, bei Nachsuchung eines Vergleiches oder Moratoriums seitens des Bestellers wird unsere gesamte Forderung fällig. Als Erfüllungstag gilt der Zeitpunkt, an dem wir über den gezahlten Betrag verfügen können. Gerät der Besteller in Verzug, treten die gesetzlichen Verzugsfolgen ein. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Zahlungen wegen irgendwelcher von uns nicht anerkannter Gegenansprüche des Besteller ist nicht statthaft.

V. Lieferfristen

Lieferfristen, die in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen genannt werden, sind aufgrund der jeweils vorliegenden Verhältnisse ermittelt, gelten aber nur annähernd. Die Lieferfrist beginnt zu dem Zeitpunk, an dem Übereinstimmung über die Bestellung zwischen dem Besteller und uns schriftlich vorliegt. Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Maschinenausfall, Materialmangel oder ähnlicher Umstände entheben uns für die Dauer der Behinderung von den eingegangen Lieferverbindlichkeiten und berechtigen uns nach unserer Wahl zum Vertragsrücktritt, ohne dass jedoch der Bestellter zum Rücktritt berechtigt wäre; irgendwelche Ansprüche des Bestellers wegen verspäteter Lieferung, gleich aus welchem Grunde, sind ausgeschlossen. Unsere Leistung gilt als erfüllt, wenn die Ware vertragsmäßig in unserem Werk versandbereit steht und die Versandbereitschaft an den Bestellter mitgeteilt ist, ausserdem, wenn sie vertragsgemäß unser Werk verlässt. Falls die Lieferung sich aus vom Besteller zu vertretenden Umständen verzögert, gilt die Lieferfrist bei Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten. Teillieferungen sind für uns zulässig. Der Besteller kann solche nicht verlangen.

VI. Gefahrübergang

Die Gefahr geht – auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist – auf den Besteller über, wenn die Sendung unser Werk verlässt oder von dem Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft, fall eine Absendung ohne unser Verschulden verzögert wird. Der Versand erfolgt nach unserem besten Ermessen. Die Ware wird sorgfältig überprüft und verpackt. Für Beschädigungen und Brüche, die während des Transportes entstehen, kommen wir nicht auf. Mit dem Übergang der Gefahr auf den Besteller erlangt dieser Eigentum an der Ware, soweit nicht das Eigentum gem. Abschnitt III uns bis zur völligen Bezahlung vorbehalten ist.

VII. Beanstandung und Rückgabe

Angelieferte Ware ist in jedem Falle, auch bei Beanstandungen, vom Empfänger abzunehmen und zu bezahlen.

Beanstandungen können von uns nur bei unverzüglicher detaillierter schriftlicher Rüge, die längstens innerhalb 8 Tagen nach Abnahme erfolgt sein muss, berücksichtigt werden. Bei begründeter Beanstandung behalten wir uns nach unserer Wahl Ersatzlieferung oder Rücknahme auch unter Aufhebung des Vertrages auf unsere Kosten vor. In jedem Falle der Rücklieferung wird die Ware nur in dem Zustand, in dem sie unser Werk verlassen hat, zurückgenommen. Alle weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Schadensersatz, sind ausgeschlossen. Einwandfrei gelieferte Ware wird nur dann ausnahmsweise mit unserer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung unter Belastung eines Kostenanteils von 20% der Rechnungssumme an den Besteller zurückgenommen.

VIII. Mängel und Haftung

Gewährleistung gegenüber unseren Auftraggebern wird nur für den Zeitraum von 12 Monaten nach Gefahrenübergang übernommen und nur für Mängel, die nachweisbar infolge eines Umstandes eingetreten sind, der vor dem Gefahrenübergang liegt.

Die Mängelhaftung erstreckt sich nicht

auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die infolge fehlerhafter Montage oder übermäßiger Beanspruchung entstanden sind. Ist uns die Herstellungsweise oder die Materialzusammensetzung vorgeschrieben, dann haften wir in keinem Falle für die Brauchbarkeit der Ware. Die Feststellung der Mängel muss uns unverzüglich, schriftlich gemeldet werden. Werden rechtzeitig erhobene Mängelrügen von uns anerkannt, dann leisten wir innerhalb einer uns gesetzten Nachfrist kostenfreien Ersatz, vorausgesetzt, dass vom Besteller die vereinbarten Verpflichtungen, insbesondere die Einhaltung der Zahlungsbedingungen, erfüllt sind. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Kosten irgendwelcher Art, die für das Auswechseln der schadhaften Teile entstehen, gehen nicht zu unseren Lasten. Verstreicht eine uns gesetzte Nachfrist für die Behebung einer von uns anerkannten Mängelrüge fruchtlos durch unser Verschulden, dann kann der Besteller das Recht der Minderung geltend machen. Kommt zwischen dem Besteller und uns keine Einigung über das Ausmaß der Minderung zustande, kann der Besteller Wandlung verlangen. Die Wandlung kann vom Besteller nur verlangt werden, wenn sein Interesse an der Lieferung durch den Mangel wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet wird. Sind die von uns gelieferten Waren nach Zeichnungen, Beschreibungen, Mustern des Bestellers angefertigt, so übernimmt der Besteller die Gewähr dafür, dass durch unsere Herstellung und Lieferung in der vorgesehenen Ausführung keine Patente und Schutzrechte Dritter verletzt werden. Weitere Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen. Insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit bei Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Gegenständen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.

IX. Gewerbliche Schutzrechte Dritter

(Patente, Warenzeichen, Gebrauchs- und Geschmacksmuster):

Für Ansprüche, die sich aus gewerblichen Schutzrechten Dritter ergeben, haben wir gegenüber dem Besteller in folgendem Umfang einzustehen:

•  Ein Anspruch auf Schadenersatz besteht nur bei grober Fahllässigkeit und Vorsatz.

•  Sind die von uns gelieferten Waren nach Zeichnungen, Beschreibungen, Mustern des Bestellers angefertigt, so übernimmt der Besteller die Gewähr dafür, dass durch unsere Herstellung und Lieferung in der vorgesehenen Ausführung keine gewerblichen Schutzrechte Dritter verletzt werden.

Unsere Haftung für die vorsätzliche Verletzung von gewerblichen Schutzrechten Dritter bleibt davon unberührt.

•  Erhebt ein Dritter Ansprüche auf gewerbliche Schutzrechte bezüglich des Liefergegenstandes, so hat der Besteller den Nachweis dieses Rechtsmangels erst geführt, wenn gegen ihn oder uns ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist. Von dieser Regelung wird des Recht des Bestellers, und den Streit zu verkünden, nicht berührt.

X. Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlungen ist Holzkirchen. Ausschließlicher Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenen Streitigkeiten ist Miesbach. Für das Mahnverfahren wird ausschließlich und schriftlich Miesbach als Gerichtsstand vereinbart. Für das Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht.

XI. Verbindlichkeit des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich.

Stand 01.06.2017